Autonomes / Aktives JUZ Bahndamm - Wermelskirchen

Vereins Satzung

Die Satzung des Vereins

„Jugendinitiative Wermelskirchen e.V.“

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§ 1
Der Name des Vereins lautet
„Jungendinitiative Wermelskirchen e.V.“
Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden
Der Sitz des Vereins ist Wermelskirchen.
§ 2
Zweck des Vereins „Jugendinitiative Wermelskirchen e.V.“ ist die Förderung der Jugendpflege und der Jugendfürsorge, was durch die Selbstverwaltung des Jugendzentrums am Bahndamm erreicht werden soll.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitgliede des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung einer Mitgliedskarte erworben.
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird kein Gebrauch vom Recht der Berufung gemacht, unterwirft sich das Mitglied dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandes während der Amtsprobe aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.
§ 8
Die Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladefrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung Wahl des Vorstandes Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
Beschlüsse über den Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 1. jeden Monats im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10
Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den
„Tierschutzverein Wermelskirchen e.V.“
oder falls dieser nicht mehr existiert, an
„Greenpeace Deutschland“
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.